Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

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BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH

 

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2Infektionsschutzgesetz ( IfSG)Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andereGemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kannes andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken.

 

Außerdem sind geradeSäuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sichdort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie dasInfektionsschutzgesetz vorsieht.

 

In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dassInfektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zutun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolleZusammenarbeit.

 

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in dieSchule oder andere GEgehen darf, wenn1.es an einer schweren Infektion erkrankt ist , die durch geringe Erregermengenverursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkuloseund Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in derRegel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingtehämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung.

 

Es ist aber höchst unwahrscheinlich,dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);2.eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziertverlaufen kann,dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze,ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;3.ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;4.es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt istoder ein entsprechender Verdacht besteht.

 

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragungerfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur seltendurch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- ,Haut-und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechteübertragen.

 

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen füreine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaftenErkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zunehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen,Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

 

Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestelltwerden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuchder GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit,damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifenkönnen, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

 

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt,bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereitsSpielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den erstenKrankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern derübrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit

 

informieren.Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auchwerden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mitdem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch dieAusatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden,Mitschüler oder das Personal anstecken.

 

Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen,dass die Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- undShigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung desGesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckendenInfektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes dieseKrankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkranktzu sein.

 

Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder einmöglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnderArzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen.

 

Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sieuns benachrichtigen.Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis Astehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann dasGesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie,dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.